Die Behandlungspflege nach Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) umfasst ausschließlich medizinische Leistungen, die von examinierten Pflegekräften bei einem pflegebedürftigen Patienten zu Hause oder in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim, Kurzzeitpflege– oder Nachtpflege-Einrichtung) durchgeführt werden und zwar auf der Basis einer ärztlichen Verordnung.
Behandlungspflege
Die medizinische Behandlungspflege umfasst alle Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung hin von Pflegekräften aus der Gesundheits- und Altenpflege durchgeführt werden. Darunter fallen Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandswechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung.
Wann ist eine Behandlungspflege notwendig?
Im Krankenhaus wird jeder Patient rund um die Uhr medizinisch überwacht und versorgt. Aber auch zu Hause und im Pflegeheim brauchen pflegebedürftige Patienten oft eine medizinische Versorgung. Ebenso wie ein Arzt Medikamente „verschreiben“ kann, kann er auch eine medizinische Behandlungspflege bei einem Patienten verordnen. Wohnt der Patient noch in der eigenen Wohnung, dann kommt die examinierte Pflegekraft ins Haus.
Medizinische Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung
Das kann zum Beispiel dann vorkommen, wenn ein Patient nach einer Operation aus dem Krankenhaus entlassen wird, er weiterhin das Bett hüten muss und seine Wunde fachgerecht versorgt werden soll.
Krankenhausvermeidungspflege
Manchmal verordnet ein Mediziner die Behandlungspflege, wenn sich durch die medizinische Versorgung zu Hause der Aufenthalt in einem Krankenhaus vermeiden oder verkürzen lässt (Krankenhausvermeidungsspflege).
Sicherungspflege
Oft wird eine Therapie überhaupt erst möglich, wenn gewährleistet ist, dass der Patient zu Hause im gleichen Maße wie im Krankenhaus medizinisch versorgt wird, also wenn z. B. Infusionen angelegt und gewechselt oder Injektionen verabreicht werden müssen. In einem solchen Fall verordnet der Arzt die so genannte Sicherungspflege.
Kosten und Dauer einer medizinischen Behandlungspflege
Die Kosten für die Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse des versicherten Patienten. Als Kostenträger muss sie die medizinisch notwendigen Maßnahmen genehmigen. Dazu prüft ein Mitarbeiter der Krankenkasse, ob diese Maßnahmen dazu dienen, die Krankheit zu heilen, eine Verschlimmerung zu vermeiden oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Verordnung einer Behandlungspflege ist zeitlich begrenzt:
- Die Erstverordnung gilt über einen Zeitraum von 14 Tagen, die Geltungsdauer der Folgeverordnung hängt vom Gesundheitszustand des Patienten ab und muss vom Arzt entsprechend begründet werden.
- Bei einer Krankenhausverhinderungspflege ist eine Geltungsdauer von bis zu vier Wochen möglich. Rechnet der Arzt mit einer Pflegedauer, die diesen Zeitraum überschreitet, dann wird der Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingeschaltet. Eventuell erhält der Patient dann eine Pflegestufe bzw. einen Pflegegrad (bis zu sechs Monate).
Die Kosten, die der Pflegebedürftige selbst tragen muss, sind gesetzlich geregelt. Versicherte ab dem 18. Lebensjahr zahlen 10 Prozent der Kosten pro Tag für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr, sowie maximal 10 Euro pro Verordnung. Es gibt aber Ausnahmen: Wird die Behandlungspflege bei einer Schwangerschaft oder nach einer Entbindung verordnet, dann entfällt diese Zuzahlungspflicht. Ebenso entfällt die Zuzahlung bei chronisch Kranken und Empfängern von Grundsicherung.
Die Verordnungen für Leistungen einer medizinischen Behandlungspflege nach SGB V reicht der Patient oder sein pflegender Angehöriger an den von ihm beauftragten ambulanten Pflegedienst weiter. Die Mitarbeiter des Pflegedienstes rechnen die erbrachten Leistungen später direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab.