Lassen Sie sich Beraten

Ihre Pflegeberatung in Berlin-Lichtenrade

Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen benötigen in vielen Fällen Unterstützung und Beratung. Die Gesetzgebung im Bereich der Pflege ist komplex, die Pflegeverträge sind oft nicht leicht zu verstehen und sorgen für Verwirrung. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen stehen daher oft vor vielen Fragen. Wenn Sie eine persönliche Beratung wünschen, empfehlen wir Ihnen einen Termin mit uns zu vereinbaren. So können Sie Wartezeiten vermeiden und wir können Ihnen unsere volle Aufmerksamkeit widmen

Online Terminanfrage für Beratungsbesuche

Wir beraten Sie gerne bei Ihnen zu Hause. Stellen Sie uns dafür bitte immer einen Zeitraum zwischen 10:00 Uhr und 13:00 Uhr zur Verfügung, in dem wir bei Ihnen vor Ort sein können.

Hinweise: Bitte beachten Sie, dass wir nur Patienten aus Berlin-Lichtenrade und Umgebung besuchen. Bitte geben Sie im Feld Bemerkungen an, wenn Sie ein schulpflichtiges Kind betreuen und einen späteren Termin wünschen. Sie werden dann von uns telefonisch kontaktiert.

Pflegeberatungsleistungen

Die Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI dient der Unterstützung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen bei Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege. Die Beratung erfolgt durch qualifizierte Beraterinnen und Berater, die über umfassende Kenntnisse der Pflegeversicherung und der einschlägigen Gesetze verfügen.
Die Beratung erstreckt sich in der Regel auf die folgenden Bereiche:

Informationen zur Pflegeversicherung
Informationen zur Pflegeversicherung
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Die Beraterinnen und Berater informieren über die Leistungen, Ansprüche und Voraussetzungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI. Sie klären über die verschiedenen Pflegegrade auf und erläutern die finanziellen Hilfen, die für die häusliche Pflege zur Verfügung stehen.
Individuelle Beratung
Individuelle Beratung
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Die Beraterinnen und Berater gehen auf die individuellen Bedürfnisse und die jeweilige Situation der Versicherten ein. Sie bieten Unterstützung und Orientierung bei der Auswahl von Pflegediensten, Hilfsmitteln und anderen Unterstützungsangeboten. Sie geben Empfehlungen und Informationen zur bestmöglichen Gestaltung der Pflegesituation zu Hause.
Unterstützung bei Antragstellung und Formalitäten
Unterstützung bei Antragstellung und Formalitäten
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Die Beraterinnen und Berater helfen bei der Antragstellung und beim Ausfüllen der Formulare, die für die Leistungen der Pflegeversicherung erforderlich sind. Sie helfen bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen. Sie beraten über die notwendigen Schritte im Antragsverfahren.
Information über Möglichkeiten der Entlastung
Information über Möglichkeiten der Entlastung
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Die Beraterinnen und Berater informieren über Entlastungsangebote und Unterstützungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige wie Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. Sie geben Hinweise auf örtliche Unterstützungsangebote und vermitteln an entsprechende Stellen.
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Die Beratung nach § 37.3 SGB XI bezieht sich auf Beratungsleistungen, die im Rahmen der Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI erbracht werden. Nach § 37.3 SGB XI haben Versicherte Anspruch auf eine individuelle Beratung zur Pflege und Betreuung zu Hause.

Haben Sie Fragen?

Dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir werden uns so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Häufig gestellte Fragen zur Pflegeberatung

Im Rahmen einer Pflegeberatung erhalten Sie als pflegebedürftige Person oder als pflegender Angehöriger alle Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten wie z. B. Entlastungs- und Hilfsangebote sowie über die Ihnen zustehenden Sozialleistungen. Dabei wird Ihre individuelle Situation von einem zertifizierten Pflegeberater erfasst. Bei der Pflegeberatung werden Ihnen die entsprechenden Leistungen vorgestellt und ein individueller Pflegeplan erstellt.

Die von den Pflegekassen verbindlich geregelte Pflegeberatung verschafft den Betroffenen einen umfassenden und unabhängigen Überblick über die Pflege. Die Beratung ist kostenlos und im Vergleich zu kostenpflichtigen, kommerziellen Pflegeberatungsangeboten mindestens genauso gut und neutral. Denn die Pflegeberatung der Pflegekassen darf nicht Gegenstand von Werbung oder Verkaufsförderung sein! Ist eine Pflegestufe zuerkannt, ist die Pflegeberatung sogar verpflichtend. Die Beratung muss dann halbjährlich oder vierteljährlich erfolgen, je nach Pflegegrad.

Angehörige und Pflegebedürftige sind oft überfordert, schließlich gibt es viel zu beachten und zahlreiche Fragen zu klären. Zudem sind sie mit vielen bürokratischen Vorschriften und Fachbegriffen konfrontiert. Der organisatorische Aufwand bei einem neu eingetretenen Pflegefall ist in der Regel hoch. Deshalb kann die Pflegeberatung für Angehörige eine große Entlastung sein! Die Pflegeberatung hilft bei allen Fragen weiter und bietet konkrete Informationen und Tipps, z. B. bei der Suche nach einer geeigneten Pflegeeinrichtung oder bei der optimalen Umsetzung der häuslichen Pflege.

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die von der Pflegekasse finanziert wird, ist für Sozialversicherungspflichtige generell kostenfrei. Gleiches gilt für Pflegekurse nach § 45 SGB XI und sogenannte Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI. Dabei muss der Versicherte nicht in Vorleistung treten. Die Kosten rechnet die Pflegeberater in der Regel selbst mit der Pflegekasse ab. So können Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen ohne bürokratischen Aufwand einen Beratungstermin wahrnehmen.

Das Pflegegeld ist eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Pflegegeld erhalten alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die zu Hause unentgeltlich von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlich Tätigen gepflegt werden. Wird ein Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt, gewähren die gesetzlichen und privaten Pflegekassen ein Pflegegeld. Der Gesetzgeber nennt diese Leistung mit vollem Namen „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Pflegestufe des Betroffenen.

Tagespflege: Entlastung von pflegenden Angehörigen Kurzzeitpflege: Entlastung für pflegende Angehörige nach einem Krankenhausaufenthalt Verhinderungspflege: Entlastung pflegender Angehöriger Medizinische Behandlungspflege: Für Menschen, die auf ärztliche Verordnung hin medizinisch versorgt werden müssen – zu Hause oder auch in einer Pflegeeinrichtung. Stationäre Pflege: Geeignet für Menschen, die rund um die Uhr auf eine ganzheitliche Betreuung in den Bereichen Pflege, medizinische Versorgung, soziale Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung angewiesen sind. Betreuungsleistungen durch ambulante Pflegedienste: für Menschen, die nur zeitweise auf Unterstützung angewiesen sind. Spaziergänge, Hilfe bei Behördengängen, Aufrechterhaltung der Tagesstruktur, Unterstützung bei Hobbys und Spielen, bedarfsgerechte Beschäftigung Ambulante Pflege: Für Menschen, die mit Unterstützung in den eigenen vier Wänden leben können. Beispiele für Leistungen: Behandlungspflege, Betreuung, Unterstützung bei der Haushaltsführung Grundpflege/Körperpflege: für Menschen, die Unterstützung benötigen bei Körperpflege wie z.B. Waschen, Zähne putzen, Essen Förderung der Mobilität.

Tagespflege: Teilweise Pflegekasse und teilweise selbst finanziert, je nach Pflegegrad.

Kurzzeitpflege: Übernahme durch Pflegekasse.

Verhinderungspflege: Übernahme der Kosten für Verhinderungspflege bis zu einem definierten Maximalbetrag pro Jahr durch die Pflegekasse.

Medizinische Behandlungspflege: Übernahme durch Krankenkasse.

Stationäre Pflege: Teilweise Pflegekasse, je nach Pflegestufe teilweise Eigenfinanzierung.

Grundpflege/Körperbezogene Pflegemaßnahmen: Übernahme durch Pflegeversicherung.

Generell können chronisch Kranke, kurzzeitig Erkrankte, behinderte Menschen, pflegebedürftige Menschen jeden Alters, Personen, die ein ärztliches Rezept zur häuslichen Pflege haben, einen Pflegeanspruch haben. Voraussetzung für die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes und die Unterstützung bei dessen Finanzierung ist ein Pflegegrad 2 bis 5. Wenn Sie nur Pflegegrad 1 haben, können Sie natürlich auch einen Pflegedienst beauftragen. Sie müssen dann aber die Kosten weitgehend selbst tragen.

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