Pflegeberatung
Bei unerwartetem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit
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Ihre Pflegeberatung in Berlin-Lichtenrade
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Hinweise: Bitte beachten Sie, dass wir nur Patienten aus Berlin-Lichtenrade und Umgebung besuchen. Bitte geben Sie im Feld Bemerkungen an, wenn Sie ein schulpflichtiges Kind betreuen und einen späteren Termin wünschen. Sie werden dann von uns telefonisch kontaktiert.
Pflegeberatungsleistungen
Die Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI dient der Unterstützung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen bei Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege. Die Beratung erfolgt durch qualifizierte Beraterinnen und Berater, die über umfassende Kenntnisse der Pflegeversicherung und der einschlägigen Gesetze verfügen.
Die Beratung erstreckt sich in der Regel auf die folgenden Bereiche:
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Häufig gestellte Fragen zur Pflegeberatung
Im Rahmen einer Pflegeberatung erhalten Sie als pflegebedürftige Person oder als pflegender Angehöriger alle Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten wie z. B. Entlastungs- und Hilfsangebote sowie über die Ihnen zustehenden Sozialleistungen. Dabei wird Ihre individuelle Situation von einem zertifizierten Pflegeberater erfasst. Bei der Pflegeberatung werden Ihnen die entsprechenden Leistungen vorgestellt und ein individueller Pflegeplan erstellt.
Die von den Pflegekassen verbindlich geregelte Pflegeberatung verschafft den Betroffenen einen umfassenden und unabhängigen Überblick über die Pflege. Die Beratung ist kostenlos und im Vergleich zu kostenpflichtigen, kommerziellen Pflegeberatungsangeboten mindestens genauso gut und neutral. Denn die Pflegeberatung der Pflegekassen darf nicht Gegenstand von Werbung oder Verkaufsförderung sein! Ist eine Pflegestufe zuerkannt, ist die Pflegeberatung sogar verpflichtend. Die Beratung muss dann halbjährlich oder vierteljährlich erfolgen, je nach Pflegegrad.
Angehörige und Pflegebedürftige sind oft überfordert, schließlich gibt es viel zu beachten und zahlreiche Fragen zu klären. Zudem sind sie mit vielen bürokratischen Vorschriften und Fachbegriffen konfrontiert. Der organisatorische Aufwand bei einem neu eingetretenen Pflegefall ist in der Regel hoch. Deshalb kann die Pflegeberatung für Angehörige eine große Entlastung sein! Die Pflegeberatung hilft bei allen Fragen weiter und bietet konkrete Informationen und Tipps, z. B. bei der Suche nach einer geeigneten Pflegeeinrichtung oder bei der optimalen Umsetzung der häuslichen Pflege.
Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die von der Pflegekasse finanziert wird, ist für Sozialversicherungspflichtige generell kostenfrei. Gleiches gilt für Pflegekurse nach § 45 SGB XI und sogenannte Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI. Dabei muss der Versicherte nicht in Vorleistung treten. Die Kosten rechnet die Pflegeberater in der Regel selbst mit der Pflegekasse ab. So können Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen ohne bürokratischen Aufwand einen Beratungstermin wahrnehmen.
Das Pflegegeld ist eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Pflegegeld erhalten alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die zu Hause unentgeltlich von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlich Tätigen gepflegt werden. Wird ein Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt, gewähren die gesetzlichen und privaten Pflegekassen ein Pflegegeld. Der Gesetzgeber nennt diese Leistung mit vollem Namen „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Pflegestufe des Betroffenen.
Tagespflege: Teilweise Pflegekasse und teilweise selbst finanziert, je nach Pflegegrad.
Kurzzeitpflege: Übernahme durch Pflegekasse.
Verhinderungspflege: Übernahme der Kosten für Verhinderungspflege bis zu einem definierten Maximalbetrag pro Jahr durch die Pflegekasse.
Medizinische Behandlungspflege: Übernahme durch Krankenkasse.
Stationäre Pflege: Teilweise Pflegekasse, je nach Pflegestufe teilweise Eigenfinanzierung.
Grundpflege/Körperbezogene Pflegemaßnahmen: Übernahme durch Pflegeversicherung.
Generell können chronisch Kranke, kurzzeitig Erkrankte, behinderte Menschen, pflegebedürftige Menschen jeden Alters, Personen, die ein ärztliches Rezept zur häuslichen Pflege haben, einen Pflegeanspruch haben. Voraussetzung für die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes und die Unterstützung bei dessen Finanzierung ist ein Pflegegrad 2 bis 5. Wenn Sie nur Pflegegrad 1 haben, können Sie natürlich auch einen Pflegedienst beauftragen. Sie müssen dann aber die Kosten weitgehend selbst tragen.