Was versteht man unter Pflegegrad?

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Durch seine Beitragszahlungen zur Pflegeversicherung erwirbt sich jeder gesetzliche Versicherte einen Rechtsanspruch auf Hilfe, wenn er pflegebedürftig wird. Dann übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für ambulante Pflegeleistungen: Pflegebedürftige erhalten Pflegesachleistungen (z. B. Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst) oder Pflegegeld (z. B. Versorgung durch einen Angehörigen). Detaillierte Informationen zu Umfang und Anspruch auf Pflegeleistungen erfahren Sie in diesem Ratgeberartikel zu Pflegeleistungen.

Weil jeder Pflegebedürftige ganz unterschiedliche Hilfen benötigt, lassen sich der Umfang und damit auch die Kosten für Leistungen der ambulanten Pflege nicht pauschal nennen, sondern nur ganz grob einschätzen.

Das Pflegeversicherungsgesetz in Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt, was Pflegebedürftigkeit ausmacht. Die Pflegebedürftigkeit stellt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) fest und beurteilt dabei vier Bereiche:

  1. Körperpflege
  2. Ernährung
  3. Mobilität
  4. hauswirtschaftliche Versorgung.

Für alle Tätigkeiten, die für die Pflege notwendig sind, setzt der MDK einen zeitlichen Aufwand (Zeitkorridor) fest. Die festgestellte Summe in Minuten ist dann die Grundlage für eine entsprechende Einstufung. Die Pflegeversicherung gewährt monatliche finanzielle Hilfen gestaffelt nach den so genannten Pflegestufen bzw. Pflegegraden (ab 01.01.2017). Diese Regelung ist noch bis 31. Dezember 2016 gültig. Danach werden ab 01. Januar 2017 im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes die bisherigen Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt.

Häusliche Pflege bei der sog. Pflegestufe 0

Bei eingeschränkter oder stark eingeschränkter Alltagskompetenz (die sog. „Pflegestufe 0“, z. B. bei Demenz) haben Betreuungsbedürftige einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104 Euro oder 208 Euro pro Monat.

Für privatversicherte pflegebedürftige Menschen gilt: Anstelle der Pflegesachleistung tritt die Kostenerstattung, die in der Höhe der sozialen Pflegeversicherung entspricht.

Absicherung pflegender Angehöriger

Pflegen Sie als Angehöriger mindestens 14 Stunden pro Woche oder können Sie wegen der Pflege Ihren eigentlichen, sozialversicherungspflichtigen Beruf weniger als 30 Wochenstunden ausüben, sind Sie automatisch renten- und unfallversichert.